Allgemeine Geschäftsbedingungen Software
der ECENT GmbH (nachfolgend „ECENT“), Zentnerstraße 1, 80798 München, Deutschland, für die Überlassung von Software, Softwarepflege, Softwareentwicklungs- sowie damit verbundenen Beratungsleistungen sowie Schulungen.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil: Nutzung von eradiant (Softwaremiete)
- Besonderer Teil: Softwarepflegeleistungen
- Besonderer Teil: Softwareentwicklungsleistungen
- Besonderer Teil: Schulungsleistungen
§1 Allgemeiner Teil
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen ECENT und dem Auftraggeber, sofern diesem auf die jeweilige Vertragslaufzeit befristet Software zur Nutzung überlassen wird (Softwaremiete). Des Weiteren gelten sie bei vereinbarten Pflegeleistungen von überlassener Software (Softwarepflege), Beratungsleistungen sowie von ECENT angebotenen Schulungen (Schulungsleistungen). Sie gliedern sich in einen allgemeinen Teil (§ 1 Allgemeiner Teil) und besondere Teile (§ 2 bzw. § 3, § 4, § 5 jeweils Besonderer Teil), wobei letztgenannte Teile spezifische Regelungen zu den jeweiligen konkreten Leistungen von ECENT beinhalten.
- Die vertragsgegenständliche Software enthält zum Teil Open-Source-Komponenten, die insbesondere gemäß den nachstehend aufgeführten Lizenzbedingungen rechtskonform eingebunden sind: GNU Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GPL); GNU Lesser General Public License (LGPL); GNU Lesser General Public License (LGPL); MIT License; Apache-Lizenz. Der Auftraggeber wird in der Produktbeschreibung mit Einzelheiten zu den enthaltenen Open-Source-Komponenten und den jeweiligen Lizenzbedingungen (Open-Source-Lizenz) hinreichend informiert.
- Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer(§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von §310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
- Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ECENT ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltlose Annahme von Aufträgen durch ECENT bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Fassung der AGB ist die deutsche Fassung vorrangig anzuwenden.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber ECENT abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Vertragsschluss
- Angebote von ECENT sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von ECENT zustande, außerdem dadurch, dass ECENT mit der Erbringung der beauftragten Leistung beginnt. Im jeweiligen Vertrag ist der konkrete vom Auftraggeber gewünschte Umfang der von ECENT zu erbringenden Leistungen sowie das hierfür vom Auftraggeber zu leistende Entgelt im Detail ausgestaltet. Der abzuschließende Vertrag bezeichnet in diesem Sinne die Vereinbarungen über die Lieferungen und Leistungen von ECENT, die auf die vorliegenden AGB sowie ggfs. weitere Anlagen (insbesondere Service-Level-Agreements) Bezug nehmen. Die konkreten Systemvoraussetzungen zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen von ECENT sind gesondert zwischen den Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses sowie über die Kennzeichnung in der Produktbeschreibung aufgeführt, auf welche im Vertrag Bezug genommen wird.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur, falls ECENT die nicht richtige oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht zu vertreten und ECENT mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. ECENT wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Leistung bereitstellen zu können. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
- Leistungserbringung
- ECENT setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.
- ECENT unterliegt, soweit dies nicht ausdrücklich mit dem Auftraggeber anders vereinbart ist, bei der Vertragserfüllung bzw. der Leistungserbringung insbesondere hinsichtlich der Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen des Auftraggebers.
- Leistungsumfang
Maßgeblich für den konkreten Leistungsumfang, Art und Qualität der Leistungen sowie den konkreten Funktionsumfang der Software sind die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien gemäß des in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch ECENT. Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergeben sich im Übrigen aus der entsprechenden Produktbeschreibung, welche nicht als Garantien zu verstehen sind. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. - Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ECENT in vereinbartem und angemessenem Umfang zu unterstützen. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Erfüllung seiner Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch ECENT ist.
- Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss zu überprüfen, ob und inwieweit die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er hat sich insoweit über die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software informiert zu halten.
- Der Auftraggeber hat ECENT unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind. Über geänderte Informationen, Daten, Unterlagen, Hardware, Software ist ECENT unverzüglich zu informieren und der Auftraggeber hat diese ECENT aktualisiert zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen, Daten und Unterlagen berechtigt ist.
- Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Nutzung der Software jeweils durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er hat ECENT die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei ihm die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des Vertragsgegenstandes geschaffen werden, insbesondere im Hinblick auf die eingesetzte Hard- und Software, die Verbindung mit dem Internet und aktuelle Browsersoftware. Der Auftraggeber hat insbesondere eine aktuelle Virenschutzsoftware einzusetzen. ECENT haftet nicht für Virenschäden, die durch Einsatz einer entsprechenden Software hätten verhindert werden können. Es gelten hierbei auch die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1.8 dieser AGB.
- Der Auftraggeber hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
- Die in die ggfs. bereitgestellte Infrastruktur von ECENT eingestellten Inhalte sind für ECENT fremde Inhalte. Die rechtliche Verantwortung liegt diesbezüglich beim Auftraggeber.
- Der Auftraggeber hat grundsätzlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Daten- und Jugendschutzvorschriften, strafrechtliche Bestimmungen sowie die vorliegenden AGB zu beachten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet:
- bereit gestellte Zugangsdaten sowie entsprechende Identifikations- und Authentifikationsmechanismen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und an solche Dritte nicht weiterzugeben;
- Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte, Marken-, Patent- und sonstige Eigentums- sowie Persönlichkeitsrechte, nicht zu verletzen;
- die Privatsphäre anderer zu respektieren, also keine verleumderischen, bedrohenden, gewaltverherrlichenden, belästigende, schädigende, rassistische oder sonst verwerfliche Inhalte zu verbreiten;
- keine Anwendungen auszuführen, die zu einer Veränderung der physikalischen oder logischen Struktur der Netzwerke führen können, wie etwa Viren;
- die ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur nicht zu unerlaubten Werbezwecken, insbesondere zur unverlangten Übermittlung elektronischer Post, zu nutzen.
- Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt(unvorhergesehene, von ECENT unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, Import - und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Betriebsstörungen) ist ECENT für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. ECENT wird den Auftraggeber unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den betroffenem Vertrag zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als sechs Wochen andauert. - Allgemeines zu Sach- und Rechtsmängeln
- Es gilt allgemein für bereit gestellte Softwareanwendungen die ausdrückliche Einschränkung, dass keine auf dem Markt befindliche Software bzw. IT-Infrastruktur zu 100 % sicher und zu 100 % frei von Mängeln ist. Dies ist u. a. auf die Vielzahl der im Umlauf befindlichen Viren und auf den Umstand zurückzuführen, dass grundsätzlich Sicherheitsrisiken bestehen, denen nach dem jeweils herrschenden Stand der Technik ggfs. noch gar nicht entgegengewirkt werden kann. ECENT kann per se keinen Schutz vor unsachgemäßen Bedienungen oder Veränderungen von Softwareanwendungen, vor einer etwaigen Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren oder sonstiger Schadsoftware sowie vor sonstige Sicherheitslücken liefern, die nicht im Einflussbereich von ECENT liegen oder sonst auch nicht von ECENT zu vertreten sind. Die von ECENT gelieferten Leistungen schützen nicht vor möglichen Verletzungen des geistigen Eigentums oder anderen rechtswidrigen Tätigkeiten Dritter – etwa durch Cyber-Angriffe/Hacker-Attacken, Ausspähen und Abfangen von Daten oder sonstigen rechtswidrigen Datenveränderungen und Computersabotagen.
- ECENT gewährleistet im Allgemeinen, dass die geschuldeten Leistungen frei von wesentlichen, die gewöhnliche Verwendung der Leistungen einschränkenden Mängeln und Rechten Dritter sind. ECENT steht dafür ein, dass die von ECENT geschuldeten Leistungen die Beschaffenheit haben, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der konkreten Leistung erwarten kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die störungsfreie und uneingeschränkte Beschaffenheit und Funktionalität der von ECENT geschuldeten Leistungen regelmäßig auch von Soft- und Hardwarekomponenten dritter Anbieter abhängig ist, die von ECENT nicht beeinflussbar sind. Insbesondere können jegliche Veränderungen in solchen Softwarekomponenten bzw. in den Hardware- und Softwareumgebungen des Auftraggebers zu Einschränkungen der Funktionalität der von ECENT geschuldeten Leistungen führen. Einschränkungen aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von ECENT liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) sind ECENT nicht zuzurechnen.
- Haftung ECENT
- ECENT übernimmt keine Haftung für die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Systemen sowie für systembedingte Ausfälle, Unterbrechungen und Störungen der technischen Anlagen und der Dienste, die nicht von ECENT zu vertreten sind. ECENT haftet insbesondere nicht für Störungen der Qualität des Zugangs zu Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die ECENT nicht zu vertreten hat. Darunter fallen insbesondere Streiks, Aussperrungen, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen und behördliche Anordnungen. Weiter zählen hierzu auch der vollständige oder teilweise Ausfall der zur eigenen Leistungserbringung erforderlichen Kommunikations- und Netzwerkstrukturen und Gateways anderer Anbieter und Betreiber. ECENT ist berechtigt, die ECENT obliegenden Leistungen für die Dauer des hindernden Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist aufzuschieben. Für unwesentliche Unterbrechungen übernimmt ECENT keine Haftung. ECENT haftet ferner nicht bei Fehlern aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, insbesondere nicht bei Fehlern, die verursacht wurden durch unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der Anwendungen oder sonstiger Drittsoftware, durch Verseuchung entsprechender Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, vor Fehlern aufgrund mangelnder Informationssicherheit oder ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Betriebs von Anwendungen.
- Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Daher übernimmt ECENT keine Gewähr für technische Mängel, die nicht von ECENT zu vertreten sind, insbesondere für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Datenbanken und ihrer Inhalte oder für die vollständige und fehlerfreie Wiedergabe der vom Auftraggeber ggfs. eingestellten Inhalte.
- ECENT haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die ECENT arglistig verschwiegen sowie in Fällen in denen ECENT nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zwingend unbeschränkt haftet. Ebenso haftet ECENT unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet ECENT nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ECENT.
- Die visuelle, inhaltliche oder performante Darstellung kann auf verschiedenen Ausgabemedien variieren. Zu solchen Abweichungen kann es insbesondere durch die Displayauflösung, Displaygröße oder Geräteperformance kommen. Eine Haftung für Abweichungen, die auf Grund entsprechender technischer Gegebenheiten entstehen, wird nicht übernommen, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich von ECENT liegen.
- Unterauftragnehmer
- Die Vergabe von Unteraufträgen durch ECENT an sachkundige Dritte(Unterauftragnehmer) ist zulässig. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern zur Erbringung der vereinbarten Leistungen steht im eigenen, pflichtgemäßen Ermessen der ECENT. ECENT stellt sicher, dass etwaige Unterauftragnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nachkommen können und über die entsprechende Sach - und Fachkompetenz verfügen. Entsprechende Nachweise hat die ECENT auf Aufforderung des Auftraggebers zu erbringen.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber selbst weitere Dienstleister beauftragt hat oder sonstige für die Vertragserbringung durch ECENT relevante Verträge abgeschlossen hat, wird der Auftraggeber ECENT eine Vollmacht dahingehend erteilen, dass ECENT mit den Dienstleistern oder sonstigen Vertragspartnern Informationen zur Vertragserbringung austauschen kann. Sollte dies nicht geschehen und in Folge dessen ECENT nicht in der Lage sein die Leistungserbringung ordnungsgemäß durchzuführen, trifft ECENT kein Verschulden.
- Vergütung; Aufrechnung
- Der Auftraggeber schuldet die vereinbarte Vergütung. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer gemäß UStG.
- Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren schuldet der Auftraggeber ECENT für die Leistungserbringung sowie für alle zur Leistungsdurchführung erforderlichen angefallenen Aufwendungen (Reisekosten, Spesen oder sonstigen Auslagen) eine Vergütung entsprechend der aktuell gültigen Preisliste.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Konzepte und Gestaltungen, welche ECENT im Auftrag des Auftraggebers entwickelt, kostenpflichtig.
- Sollte der Auftraggeber weitere Leistungen, die nicht in dem Angebot oder Vertrag zwischen dem Auftraggeber und ECENT vereinbart wurden, von ECENT in Anspruch nehmen wollen, handelt es sich hierbei um zusätzliche Leistungen, die von dem Auftraggeber gesondert zu vergüten sind.
- Für den Fall, dass ECENT Mehraufwendungen tätigen muss, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, hat der Auftraggeber diese Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten. Die Mehrkosten berechnen sich nach den jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen. ECENT wird den Auftraggeber über absehbare Mehraufwendungen informieren.
- ECENT ist vorbehaltlich weitergehender Ansprüche bei Zahlungsverzug berechtigt, den Zugang zu den vereinbarten Leistungen vorläufig ganz oder teilweise zu sperren. Hiervon wird der Auftraggeber umgehend per E-Mail informiert. Der Zahlungsverzug darf nicht unerheblich sein. ECENT wird den Zugang unverzüglich wiederherstellen, sobald der Zahlungsverzug beendet ist.
- Gegen Ansprüche von ECENT kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Geheimhaltung, Datenschutz
- Der Auftraggeber und ECENT verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung und zum Datenschutz gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
- Der jeweilige Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten sowie sämtliche Arbeitsunterlagen, Entwürfe, Konzepte, Kalkulationen, Muster, Strategievorschläge und Zeichnungen (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten und ist nicht befugt, diese bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und ECENT. Auch der Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und der ECENT geschlossen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
- Der jeweilige Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom jeweiligen Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind hierauf vorab hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist.
- Der jeweilige Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
- Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der jeweilige Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung besteht.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Vertrauliche Informationen, bei welchen der Empfänger gesetzlich oder aufgrund einer für ihn verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, diese weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Der Empfänger wird die offenbarende Partei in diesem Fall - sofern gesetzlich bzw. durch behördliche Vorgaben nicht ausgeschlossen oder untersagt - über die anstehende Herausgabe oder Weitergabe der Vertraulichen Information unverzüglich benachrichtigen und in Abstimmung mit der offenbarenden Partei alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu verhindern und den durch eine etwaige Offenlegung entstehenden Schaden zu mindern.
- Der jeweilige Empfänger wird die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 der EU-Datenschutzgrundverordnung [„DSGVO“]) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).
- Verstößt der jeweilige Empfänger Vertraulicher Informationen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, gegenüber denen die Information pflichtwidrig offengelegt wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.
- Im Übrigen erfolgt jede Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend den Vorschriften der DSGVO sowie den sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen können unter https://eradiant.eu/data-privacy eingesehen werden. Diese enthalten detaillierte Angaben darüber, wie seitens der ECENT mit personenbezogenen Daten umgegangen wird, wie diese geschützt werden und welche Rechte der Auftraggeber diesbezüglich hat.
- Die Parteien schließen – falls erforderlich – einen separaten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag ab.
- Referenz Auftraggeber
ECENT ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, seine Zustimmung hierzu zu widerrufen. - Laufzeit, Kündigung
- Die Laufzeit richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Textform ist nicht ausreichend.
- Änderung AGB
ECENT ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieses Zeitraums widerspricht, gelten die Änderungen der AGB als akzeptiert. Im Falle des Widerspruchs wird der Vertrag unter Geltung der bisherigen AGB fortgeführt. ECENT steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern ihr die Fortführung des Vertrags unter den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar ist. - Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
- Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und ECENT gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz von ECENT.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass IT - Leistungen Export - und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Die Vertragserfüllung steht ggf. unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export - und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt bei Regelungslücken.
§2 Besonderer Teil: Nutzung von eradiant (Softwaremiete)
- Vertragsgegenstand
- Bei eradiant handelt es sich um eine Eventmanagement-Plattform, insbesondere zur Eventplanung und Personenverwaltung. Es handelt sich um eine Software-as-a-Service-Lösung, die ECENT über das Internet zur Verfügung stellt. Die aktuelle Produktbeschreibung von eradiant findet der Auftraggeber unter https://eradiant.eu/product-details.
- Der Auftraggeber hat, sofern nicht gesondert beauftragt, keinen Anspruch auf eine eigene IP-Adresse, einen eigenen physischen Server für seine Inhalte oder eine ihm dediziert zugeordnete Bandbreite (Leitungskapazität für Datenverkehr). Der Betrieb erfolgt auf leistungsfähigen virtuellen Servern (v-Server) mit einer IP-Adresse und einer insgesamt für den jeweiligen Server verfügbaren Bandbreite, wodurch Schwankungen in der tatsächlich dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Bandbreite möglich sind.
- Auf den von ECENT bereitgestellten Servern werden die Inhalte des Auftraggebers zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Die Leistungen von ECENT bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von ECENT betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Auftraggeber bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist ECENT nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.
- Änderungen des Funktionsumfangs
- ECENT behält sich das Recht vor, funktionell gleichwertige Produkte oder Funktionen hinzuzufügen und / oder zu ersetzen, wenn dies aus Gründen der IT - Sicherheit oder aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.
- ECENT kann über Ziffer 2.2.a hinaus Änderungen am Funktionsumfang der Software vornehmen, insbesondere zur Verbesserung der Software. Über solche Umstände wird ECENT den Auftraggeber unverzüglich informieren. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung der von ECENT zu erbringenden Leistung, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn ihm die Änderung nicht zumutbar ist.
- Verfügbarkeit, Wartung
ECENT gewährt den Zugriff auf eradiant gemäß § 2 sowie gemäß § 3 (Besonderer Teil: Softwarepflege) dieser AGB. Die Parteien können darüber hinaus geschuldete Gesamtverfügbarkeiten in einem gesonderten Service-Level-Agreement vereinbaren. Die Verfügbarkeit berechnet sich in diesem Fall auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der nachfolgend definierten Wartungszeiten. ECENT ist berechtigt, in angemessenem Umfang Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung. Über anstehende Wartungsarbeiten wird ECENT den Auftraggeber unverzüglich informieren sowie den Auftraggeber über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung unterrichten. - Datensicherung
- ECENT trifft geeignete Vorkehrungen, insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen dahingehend, einen Verlust von Daten zu verhindern.
- ECENT bietet als Zusatzleistung und nach gesonderter Vereinbarung die Möglichkeit einer über die vorgenannte vertragliche Nebenpflicht hinausgehende Datensicherung an.
- Sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist, nimmt dieser eine Sicherung der Daten vor. ECENT haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber es unterlassen hat eine zumutbare Datensicherung vorzunehmen.
- Nutzungsrechte
- ECENT räumt dem Auftraggeber an der Vertragssoftware ein einfaches, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, räumlich auf die Europäische Union beschränktes Nutzungsrecht ein, die Software zum vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Der Umfang der Nutzungsrechte wird im Detail zwischen den Parteien vertraglich durch Angebot und Annahme des Angebots abgestimmt. Regelmäßig ist eine Unterlizenzierung nicht gestattet.
- Die Nutzung von eradiant steht unter der Bedingung, dass die Nutzung durch den Auftraggeber ausschließlich zu legalen Zwecken erfolgt. Die Verwendung zu Zwecken, die nach den jeweils anwendbaren Gesetzen verboten sind, ist ausdrücklich nicht von der Lizenz erfasst.
- Soweit dem Auftraggeber Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, darf er keine rechtswidrigen, gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßende oder Rechte Dritter verletzende Inhalte ablegen. Insbesondere darf die ggf. bereit gestellte Infrastruktur von ECENT bzw. der von ihr ggf. zur Verfügung gestellte Speicherplatz nicht für gewerbliche Schutzrechte(etwa Marken -, Patent -, Gebrauchs - und Geschmacksmusterrechte), Urheber - und Leistungsschutzrechte, sowie sonstige Rechte(etwa das Recht am eigenen Bild, Namens - und Persönlichkeitsrechte) verletzende Angebote, deren Bewerbung oder Vertrieb genutzt werden. Gleiches gilt für pornographische und jugendgefährdende Angebote, Propagandaartikel und Produkte mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
- ECENT ist in Fällen der Ziffern 2.5.b – 2.5.c berechtigt, den Zugang zur Plattform zu sperren sowie den Vertrag außerordentlich und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist zu kündigen.
- Die von dem Auftraggeber auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können rechtlich, insbesondere marken-, urheber- oder datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Auftraggeber räumt ECENT das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet im vertraglich erforderlichen Umfang zugänglich machen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Auftraggeber prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.
- Freistellung
Der Auftraggeber wird ECENT im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne der Ziffer 2.5.e gegenüber Dritten freistellen. Dies umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
- Gewährleistung
- ECENT leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. ECENT wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ECENT Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Etwaige Mängel in den geschuldeten Leistungen von ECENT werden nach Fehlerbeschreibung durch den Auftraggeber umgehend behoben. Ist ECENT eine Fehlerbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, so kann der Auftraggeber anteilige Minderung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn der Mangel auf Umständen beruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere, wenn er nicht seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Bei wiederholten erheblichen Mängeln kann der Auftraggeber darüber hinaus den Vertrag fristlos kündigen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Vergütung
- ECENT ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal - und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Steigerungen der Kosten für Serverbetrieb, Hosting oder IT-Infrastruktur;
- Änderungen der Lizenzkosten für Drittsoftware, die zur Bereitstellung der Leistung erforderlich ist;
- Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben, die den Betrieb oder die Weiterentwicklung der Software beeinflussen.
- Sofern sich preisbildende Faktoren vermindern, hat ECENT diese entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben.
- Die Erhöhung oder Senkung des Preises betrifft ausschließlich den Anteil der Kosten betreffen, der sich nachweislich verändert hat.
- ECENT wird Preisänderungen rechtzeitig, mindestens aber acht Wochen zuvor ankündigen.
- ECENT ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal - und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
§3 Besonderer Teil: Softwarepflegeleistungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten, soweit ECENT Softwarepflegeleistungen erbringt. Nachfolgend Bestimmungen gelten ebenfalls für Nutzung von eradiant (§ 2 Besonderer Teil: Nutzung von eradiant.)
- Vertragsgegenstand
- Im Rahmen der Softwarepflege ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Pflegeleistungen für an den Auftraggeber überlassene Software nach Maßgabe dieser AGB, der Produktbeschreibung von ECENT sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien im Rahmen der Bestellung.
- Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, erbringt ECENT folgende Pflegeleistungen:
- dem Auftraggeber werden jene neuen Programmstände (z.B. Updates) der vertragsgegenständlichen Software angeboten, die während der Vertragslaufzeit herausgegeben werden;
- dem Auftraggeber werden während der offiziellen Geschäftszeiten von ECENT (Montag bis Freitag 09 Uhr bis 17 Uhr) telefonisch technische Unterstützungen zur Störungs- und Fehlerbehebung bzw. -umgehung gegeben.
- Die Softwarepflege wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientiert. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von ECENT ausgelieferten Softwarestand erbracht.
- ECENT kann ggf. neue Software so ausliefern, wie ihr dies für die erste Auslieferung gestattet war, oder dadurch, dass die neue Version dem Auftraggeber elektronisch zugänglich gemacht wird. Bei einer Änderung des Stands der Technik behält sich ECENT eine Änderung der Auslieferung vor.
- Nebenpflichten und sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren, Arbeiten an der Software, die der Auftraggeber vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als von ECENT technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine ausdrückliche Zustimmung von ECENT vorlag. Die für die ordnungsgemäße Nutzung erforderliche Aufwand ist in diesen Fällen vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
- Der Auftraggeber wird ECENT unverzüglich benachrichtigen, wenn die Software nicht einwandfrei arbeitet. Der Auftraggeber hat dabei die Umstände des Auftretens der Fehler und die Auswirkungen konkret und schriftlich darzustellen.
- Der Auftraggeber hat im Falle einer Fehlermeldung ECENT einen Fernzugriff(Remote) zur Verfügung zu stellen, sofern ihm dies zumutbar ist. Andernfalls sind etwaige Mehrkosten, die ECENT hierdurch entstehen vom Auftraggeber zu tragen.
- ECENT kann ggf. verlangen, dass bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System - und Hardwareumgebung detailliert beobachten und(unter Verwendung von durch ECENT zur Verfügung gestellter Formulare) unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System - und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen gemeldet werden. Ebenso kann ECENT verlangen, dass festgestellte Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
- ECENT kann ggf. verlangen, dass der Auftraggeber Schulungen in der Nutzung der gepflegten Software nachweist bzw. dass entsprechend verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers entsprechende Schulungen zu durchlaufen haben.
- Vergütung
Ziffer 2.7 gilt entsprechend.
§4 Besonderer Teil: Softwareentwicklungsleistungen
- Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrags ist die Erstellung von Software für den Auftraggeber sowie die Erstellung der entsprechenden Dokumentation.
- Sofern ECENT Apps entwickelt, wird eine Lauffähigkeit auf iOS- und Android-Geräten für die jeweils letzten beiden Betriebssystemversionen sichergestellt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- ECENT kann auf Grund der Vielzahl von Geräten am Markt mit unterschiedlichen Spezifikationen und technischen Parametern nicht die Lauffähigkeit auf sämtlichen Geräten sicherstellten. Eine Auswahl an Geräten, auf denen die App getestet wird und lauffähig sein soll, wird mit dem Auftraggeber abgestimmt und vertraglich festgehalten.
- Mitwirkung des Auftraggebers
ECENT erstellt die Software nach den Anforderungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ECENT für die Unterstützung der notwendigen Arbeiten ein einen Ansprechpartner in zeitlich und qualitativ angemessenem Umfang bereitzustellen. - Änderungen des Vertragsgegenstandes
Bis zur Abnahme des Vertragsgegenstandes ist der Auftraggeber berechtigt, zumutbare Änderungen des Vertragsgegenstandes von ECENT zu verlangen. ECENT nimmt derartige Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen, die mit den im Einzelauftrag vereinbarten Konditionen vergleichbar sind, vor. Zugunsten von ECENT verlängern sich die vereinbarten Fristen durch ein Änderungsverlangen des Auftraggebers, sofern es durch dieses zu Verzögerungen kommt, die nicht anders abgefangen werden können. Derartige Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers sowie damit verbundene Fristverlängerungen werden in einem Änderungsprotokoll festgehalten. Dieses wird ebenfalls Bestandteil des Vertrags. - Nutzungsrechte
- Mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge erhält der Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche, dauerhafte Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software im Objektcode im definierten Umfang. Vor der Abnahme ist eine kostenfreie Nutzung zu Testzwecken zulässig.
- Nicht Gegenstand der Rechteübertragung ist die Überlassung des Quellcodes. Die Herausgabe des Quellcodes wird nur nach gesonderter Vereinbarung geschuldet.
- Abnahme
- Der Auftraggeber ist nach Aufforderung von ECENT verpflichtet, einzelne abgeschlossene und in sich abgrenzbare Leistungsteile des Gesamtwerks nach Mitteilung über deren Fertigstellung durch ECENT abzunehmen, sofern diese vertragsgemäß erbracht wurden, den Auftraggeber eine Teilabnahme zumutbar ist und die weitere Durchführung des Vertrags dadurch nicht beeinträchtigt wird.
- Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen.
- Die Abnahme der Software gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die gelieferte Software oder Teile davon ohne wesentliche Einschränkungen über einen Zeitraum von vier Wochen produktiv nutzt, es sei denn, der Auftraggeber teilt dem Anbieter innerhalb dieses Zeitraums wesentliche Mängel mit, die die Abnahme hindern. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§5 Besonderer Teil: Schulungsleistungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten, sofern ECENT Schulungsleistungen erbringt.
- Vertragsgegenstand
- Im Rahmen von Schulungen ist Gegenstand des Vertrages (Dienstvertrag) die Erbringung von Schulungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie nach Maßgabe dieser AGB, der Produktbeschreibung von ECENT sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien im Rahmen der Bestellung.
- Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet.
- Durchführung der Schulungen
- Die Schulung erfolgt in deutscher Sprache. Schulungsunterlagen sind ggf. in der Sprache der Schulung auszuhändigen. Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig.
- Sofern nicht anders vereinbart, finden die Schulungen virtuell statt.
- Ein Kurstag hat, sofern nicht anders vereinbart, acht(8) Stunden.Pausen sind hierin nicht enthalten. Mehr - oder Minderleistungen je Kurstag werden anteilig vergütet.
- ECENT behält sich vor bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 6 Personen die Schulungsleistungen nicht zu erbringen. In diesem Fall entfällt die Vergütungspflicht des Auftraggebers. Dies entfällt, wenn für den Auftraggeber individuelle Schulungen angeboten werden.
- Personal von ECENT und Unterauftragnehmer
- ECENT ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sie trägt dafür Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit ECENT dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
- Die von ECENT zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit von ECENT eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
- Nebenpflichten und sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen leisten. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch ECENT erforderlich und allgemein üblich sind, und ECENT insbesondere
- alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
- die übermittelten Schulungsunterlagen in geeigneter Form den Schulungsteilnehmern zugänglich machen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis von ECENT zugeordnet wurden;
- sofern die Durchführung der Schulung in Räumlichkeiten des Auftraggebers vereinbart wurde:
- zu den vereinbarten Schulungszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere eines für die Durchführung geeigneten Schulungsraums gestatten;
- Zugang zu seinen IT- Systemen einräumen, sowie die für die Durchführung der Schulung erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen; und
- Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert ECENT diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. ECENT wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
- Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für ECENT unentgeltlich zu erbringen.
- Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von ECENT hat, ist ECENT von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen von ECENT verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum; bei verbindlich vereinbarten Terminen wird ECENT von der Verpflichtung zur Leistung frei. ECENT entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte von ECENT auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
- Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen leisten. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch ECENT erforderlich und allgemein üblich sind, und ECENT insbesondere
- Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber erhält an den Schulungsunterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Schulungsunterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen. Das Recht geht jedoch erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Auftraggeber über. Zuvor hat der Auftraggeber nur ein vorläufiges, schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
- Das Nutzungsrecht nach § 5 Ziffer 5.5.a umfasst auch das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und für eigene interne Zwecke zu nutzen, einschließlich der Speicherung und Vervielfältigung.
- Das Eigentum an den von ECENT für den Auftraggeber zu Schulungszwecken erstellten Kopien der Arbeitsergebnisse geht mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggebern über.